(1) Zuständig für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 19 LuftVG sind
die Bezirksämter.
(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Finanzbehörde.