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§ 2
Kurzfristige Anlagegüter
Kurzfristige Anlagegüter sind Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei bis fünfzehn Jahren. Es gilt die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613, 1633), in der jeweils geltenden Fassung.