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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über jagdrechtliche Regelungen vom 1. April 2014
    • Eingangsformel
    • § 1 - Jagdbare Tierarten
    • § 2 - Jagdzeiten
    • § 3 - Ausnahme bei Wildkaninchen
    • § 4 - Aufhebung von Schonzeiten
    • § 5 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 3
Ausnahme bei Wildkaninchen

Die zuständige Behörde kann für Wildkaninchen in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen, Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten zu jagen, wenn das biologische Gleichgewicht gestört ist oder wenn Gründe der Landeskultur oder Lehr- und Forschungszwecke eine Ausnahme rechtfertigen.

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