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§ 3
Ausnahme bei Wildkaninchen
Die zuständige Behörde kann für Wildkaninchen in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen, Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten zu jagen, wenn das biologische Gleichgewicht gestört ist oder wenn Gründe der Landeskultur oder Lehr- und Forschungszwecke eine Ausnahme rechtfertigen.