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Inhaltsverzeichnis

  • Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene schließen§ 1 - § 4 I - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 - Geltungsgebiet
      • § 2 - Begriffsbestimmungen
      • § 3 - Anwendbare Rechtsvorschriften
      • § 4 - Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
    • Ebene öffnen§ 5 - § 14 II - Benutzungsvorschriften
    • Ebene öffnen§ 15 - § 19a III - Gewerbliche Schifffahrt
    • Ebene öffnen§ 20 - § 24 IV - Schlussvorschriften
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 2
Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind

1.

Fahrzeuge:
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;

2.

Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;

3.

Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind;

4.

Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;

5.

(Gestrichen)

6.

Umschlag:
das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.


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