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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene schließen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
      • § 1 - Bedeutung des Haushaltsplans
      • § 2 - Feststellung des Haushaltsplans
      • § 3 - Produkthaushalt
      • § 4 - Staatliche Doppik
      • § 5 - Wirkungen des Haushaltsplans
      • § 6 - Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
      • § 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
      • § 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung
      • § 9 - Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen
      • § 10 - Unterrichtung der Bürgerschaft
      • § 11 - Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene öffnen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 2
Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.

(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

(3) Soweit dieses Gesetz eine Regelung im Haushaltsplan vorschreibt oder zulässt, steht der Haushaltsbeschluss dem Haushaltsplan gleich.

(4) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.

  • Impressum