• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene schließenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
      • Artikel 1 - Allgemeines
      • Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt
      • Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen
      • Artikel 4 - Auswahlgrundsätze
      • Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis
      • Artikel 6 - Erlaubnisverfahren
      • Artikel 7 - Länderausschuss
      • Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses
      • Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen
      • Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses
      • Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder
      • Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses
      • Artikel 13 - Vorsitz
      • Artikel 14 - Beschlussfassung
      • Artikel 15 - Geschäftsstelle
      • Artikel 16 - Rechtsaufsicht
      • Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen
      • Artikel 18 - Kündigung
      • Artikel 19 - Beitritt
      • Artikel 20 - Inkrafttreten
PDF Drucken

Dokumentansicht

Fundstelle: HmbGVBl. 1986, S. 168
Gesamtausgabe

Anlage

Staatsvertrag
über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit

Die Länder

Berlin,

vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,

Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, und

Schleswig-Holstein,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

(im Folgenden: die Länder)

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag.

Präambel

Angesichts der raschen nationalen und internationalen Entwicklung neuer Techniken zur Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen und angesichts des Umstandes, dass es den Ländern insgesamt zur Zeit nicht gelingt, sich über gemeinsame Rahmenbedingungen für die Neuordnung des Rundfunkwesens zu einigen, halten es die vertragschließenden Länder für erforderlich, für ihre Länder Regelungen zu schaffen, die diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Dieser Staatsvertrag lässt die Möglichkeit offen, dass es zu einem Staatsvertrag aller Länder zur Neuordnung des Rundfunkwesens kommt.

  • Impressum