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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974
    • Eingangsformel
    • § 1 - Arten der Bildungsveranstaltungen
    • § 2 - Gewährleistung einer sachgemäßen Bildung
    • § 3 - Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    • § 4 - Anträge auf Anerkennung
    • § 5 - Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen
    • § 6 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • § 7 - Zutritt der zuständigen Behörde
    • § 8 - (aufgehoben)
    • § 9 - Bescheinigungen
    • § 10 - (Änderungsvorschriften)
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Gesamtausgabe

§ 3
Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung

1 Die veranstaltenden Stellen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde zu begründen, dass ihre Ziele und die Ziele der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmen. 2 Sie können sich dabei nicht allein darauf berufen, dass die politischen Ziele, für die sie sich einsetzen oder die durch die Bildungsveranstaltung vermittelt werden sollen, von einer Partei oder Vereinigung verfolgt werden, die nicht verboten ist.

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