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§ 31)
Zulassung zur Ausbildung
(1) Die Zulassung zur teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung ist wegen des Mangels an Ausbildungsplätzen beschränkt. Die Zulassungszahlen werden durch besondere Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist, dass die Schülerin oder Schüler
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die Ausbildungsreife erlangt hat,
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die Berufswahlentscheidung oder die Entscheidung für das Berufsfeld eines der angebotenen Berufe getroffen und sich erfolglos auf eine duale Berufsausbildung in einem Betrieb beworben hat,
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für den gewählten Beruf geeignet ist und
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schulpflichtig ist oder das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung beginnt, noch nicht vollendet hat.
(3) Schülerinnen und Schüler sind für einen Ausbildungsberuf geeignet, wenn sie über die Merkmale verfügen, die Voraussetzungen für die jeweils geforderte berufliche Leistungshöhe sind und der angestrebte Beruf der Motivation der Schülerin oder des Schülers entspricht.
(4) Überschreiten Schülerinnen und Schüler die in Absatz 2 Nummer 4 genannte Altersgrenze, können sie in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn persönliche Belastungen oder andere schwerwiegende Gründe sie daran gehindert haben, trotz Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt in den Bildungsgang einzutreten. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.
(5) Überschreiten Schülerinnen und Schüler die in Absatz 2 Nummer 4 genannte Altersgrenze, können sie aufgenommen werden, wenn sie das 20. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung beginnt, noch nicht vollendet haben und wenn die Ausbildungsplätze noch nicht an Schülerinnen und Schüler vergeben wurden, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 erfüllen.
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[Red. Anm.: Beachte die Ausnahmeregelungen in Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Zulassungsbestimmungen der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung infolge der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Ausbildungsmarkt vom 18. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 338)