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III
- 1.
für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen nach § 7 HmbAbwG und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 8 HmbAbwG und
- 2.
für die Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG ist
die Hamburger Stadtentwässerung.
Sie ist ferner zuständig für die Aufhebung öffentlicher Abwasseranlagen nach § 4 Absatz 4 HmbAbwG und für die Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Siele nach § 6 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG.
(2) Ihr werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 2 und 3 a HmbAbwG übertragen.