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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010
    • Eingangsformel
    • I
    • II
    • III
    • IV
    • V
    • VI
    • VII
    • VIII
    • IX
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Gesamtausgabe

III

(1) Zuständige Behörde

1.

für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen nach § 7 HmbAbwG und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 8 HmbAbwG und

2.

für die Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG ist

die Hamburger Stadtentwässerung.

Sie ist ferner zuständig für die Aufhebung öffentlicher Abwasseranlagen nach § 4 Absatz 4 HmbAbwG und für die Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Siele nach § 6 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG.

(2) Ihr werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 2 und 3 a HmbAbwG übertragen.

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