Dokumentansicht
§ 3
Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) 1In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. 2Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.