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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) vom 11. Dezember 2001
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich, Zweck
    • § 2 - Erklärungspflicht
    • § 3 - Inhalt und Form der Emissionserklärung
    • § 4 - Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
    • § 5 - Ermittlung der Emissionen
    • § 6 - Berichte
    • Anhang 1
    • Anhang 2
    • Anhang 3
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Gesamtausgabe

§ 3
Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) 1In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. 2Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

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