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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 20. Dezember 1991
    • I
    • II
    • III
    • IV
    • V
    • VI
    • VII
    • VIII
    • IX
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Gesamtausgabe

IV

(1) Zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall

1.

außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen mit Ausnahme der Überwachung der Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG ,

2.

von gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht der Nachweispflicht nach § 49 Absatz 1 , § 50 Absätze 1 und 2 KrWG unterliegen,

sind, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

Sie sind auch zuständig für die Durchführung der auf Grund von §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden ihnen die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummern 9 und 14 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG neben den anderen zuständigen Behörden übertragen, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen sie insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

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