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IV
(1) Zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall
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außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen mit Ausnahme der Überwachung der Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG ,
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von gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht der Nachweispflicht nach § 49 Absatz 1 , § 50 Absätze 1 und 2 KrWG unterliegen,
sind, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Sie sind auch zuständig für die Durchführung der auf Grund von §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden ihnen die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummern 9 und 14 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG neben den anderen zuständigen Behörden übertragen, soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen sie insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.