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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene schließen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 112 - Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
      • § 113 - Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
      • § 114 - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 115 - Anerkennungsverfahren
      • § 116 - Rechtswirkungen der Anerkennung
      • § 117 - Verlust der Anerkennung
      • § 117 a - Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 117
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.

Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder

2.

der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt.

(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der erloschenen Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Übernahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen und Grade zu verleihen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Beendigung des Studiums besteht nicht.

(5) 1Die Aufhebung der Hochschule durch ihren Träger ist bei Einteilung des Studiums in Semester nur zum Ende eines Semesters und bei Einteilung des Studiums in Studienjahre nur zum Ende eines Studienjahres zulässig. 2Sie ist spätestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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