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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene schließen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 112 - Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
      • § 113 - Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
      • § 114 - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 115 - Anerkennungsverfahren
      • § 116 - Rechtswirkungen der Anerkennung
      • § 117 - Verlust der Anerkennung
      • § 117 a - Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 116
Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) 1Die Hochschule kann im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. 2Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) 1Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Studienordnungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der Hochschule kann nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides an hauptberuflich Lehrende oder an Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5) 1Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. 2Die zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

(6) Die Hochschule wirkt an der staatlichen Hochschulstatistik mit.

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