• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene schließen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 112 - Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
      • § 113 - Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
      • § 114 - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 115 - Anerkennungsverfahren
      • § 116 - Rechtswirkungen der Anerkennung
      • § 117 - Verlust der Anerkennung
      • § 117 a - Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 113
Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik

(1) Die aufgrund von § 54 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 147) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn

1.

die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang Sozialpädagogik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erfüllen,

2.

die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gefordert werden,

3.

die Angehörigen dieser Einrichtung an den Beschlüssen über Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken.

(2) 1Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3§ 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.

(4) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik trägt die Bezeichnung »Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie«.

(5) § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

  • Impressum