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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene schließen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 112 - Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
      • § 113 - Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
      • § 114 - Staatliche Anerkennung als Hochschule
      • § 115 - Anerkennungsverfahren
      • § 116 - Rechtswirkungen der Anerkennung
      • § 117 - Verlust der Anerkennung
      • § 117 a - Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 112
Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

(1) Die zuständige Behörde kann der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden.

(2) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

1.

die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards für wissenschaftliche Hochschulen genügen,

2.

die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gefordert werden, und sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen werden,

3.

die Studierenden die Voraussetzungen nach den §§ 37 bis 39 erfüllen,

4.

die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken.

(3) 1Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) 1Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. 2Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) 1Die Hochschule untersteht hinsichtlich des akademischen Unterrichts und der akademischen Prüfungen, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Verleihung akademischer Grade der Aufsicht durch die zuständige Behörde. 2Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Übertragungsbescheid nähere Bestimmungen treffen. 3Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheides.

(6) § 114 Absatz 4 gilt entsprechend.

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