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Inhaltsverzeichnis

  • Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 10 I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 11 - § 19a II. Abschnitt - Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
    • Ebene öffnen§ 20 - § 47 III. Abschnitt - Vorschriften für den privaten Rundfunk
    • Ebene öffnen§ 48 - § 49 IV. Abschnitt - Revision, Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 50 - § 53b V. Abschnitt - Plattformen, Übertragungskapazitäten
    • Ebene schließen§ 54 - § 61 VI. Abschnitt - Telemedien
      • § 54 - Allgemeine Bestimmungen
      • § 55 - Informationspflichten und Informationsrechte
      • § 56 - Gegendarstellung
      • § 57 - Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
      • § 58 - Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele
      • § 59 - Aufsicht
      • § 60 - Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
      • § 61 - Notifizierung
    • Ebene öffnen§ 62 - § 65 VII. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage - Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD Anlage - V.
    • Ebene öffnenAnlage - Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF Anlage - V.
    • Ebene öffnenAnlage - Programmkonzept DRadio Wissen Anlage - Anlage
    • Ebene öffnenAnlage - Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien Anlage - Anlage
    • Ebene öffnenAnlage - Negativliste Jugendangebot Anlage - Anlage
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Gesamtausgabe

§ 59
Aufsicht

(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen und des § 57 . Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht.

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 mit Ausnahme der § 54 , § 55 Abs. 2 und 3 , § 56 , § 57 Abs. 2 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt.

(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.

(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

  • Impressum