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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene schließen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
      • § 107 - Rechtsaufsicht
      • § 108 - Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung
      • § 109 - Haushaltswirtschaft
      • § 110 - Studienjahr
      • § 111 - Personenbezogene Daten
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 109
Haushaltswirtschaft

(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V derLandeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen.

(2) Im Haushaltsplan ist über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu berichten.

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