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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 12 Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 3 - Laufbahn
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
    • Ebene öffnen§ 30 - § 45 Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Ebene öffnen§ 46 - § 92 Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 93 - § 93 Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen
    • Ebene öffnen§ 94 - § 100 Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss
    • Ebene öffnen§ 101 - § 103 Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    • Ebene schließen§ 104 - § 130 Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
      • Ebene öffnen§ 104 - § 104 1. Allgemeines
      • Ebene schließen§ 105 - § 105 2. Bürgerschaft
        • § 105 - Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft
      • Ebene öffnen§ 106 - § 113 3. Polizeivollzug
      • Ebene öffnen§ 114 - § 114 4. Feuerwehr
      • Ebene öffnen§ 115 - § 115 5. Strafvollzug
      • Ebene öffnen§ 116 - § 116 6. Körperschaften
      • Ebene öffnen§ 117 - § 126 7. Hochschulen
      • Ebene öffnen§ 127 - § 127 8. Schulen
      • Ebene öffnen§ 128 - § 128 9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene öffnen§ 129 - § 130 10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Gesamtausgabe
§ 105
Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35 Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.

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