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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene schließen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
      • § 102 - Rechtsstellung, Aufgaben, Organe
      • § 103 - Satzung
      • § 104 - Beitrag der Studierenden
      • § 105 - Haushaltswirtschaft
      • § 106 - Haftung, Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 104
Beitrag der Studierenden

(1) Die Studierenden leisten einen Beitrag, der der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.

(2) 1 Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. 2 Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die auf Grund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. 3 Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter Berücksichtigung anderer Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studierendenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse eingezogen.

  • Impressum