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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz - HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene öffnen§ 2 - § 92 Teil 2 - Vollzug der Freiheitsstrafe
    • Ebene öffnen§ 93 - § 97 Teil 3 - Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
    • Ebene schließen§ 98 - §§ 118 bis 128 Teil 4 - Vollzugsbehörden
      • Ebene öffnen§ 98 - § 103 Abschnitt 1 - Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten
      • Ebene schließen§ 104 - § 110 Abschnitt 2 - Organisation der Justizvollzugsanstalten
        • § 104 - Anstaltsleitung
        • § 105 - Bedienstete des Vollzuges
        • § 106 - Seelsorgerinnen, Seelsorger
        • § 107 - Zusammenarbeit
        • § 108 - Konferenzen
        • § 109 - Gefangenenmitverantwortung
        • § 110 - Hausordnung
      • Ebene öffnen§ 111 - § 113 Abschnitt 3 - Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
      • Ebene öffnen§ 114 - § 117 Abschnitt 4 - Anstaltsbeiräte
      • Ebene öffnen§§ 118 bis 128 - §§ 118 bis 128 Abschnitt 5 - (aufgehoben)
    • Ebene öffnen§ 129 - § 130 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe
§ 104
Anstaltsleitung

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind, und vertritt die Anstalt nach außen.

(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 70 Absatz 2 , besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 74 und Disziplinarmaßnahmen nach § 86 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.

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