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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene öffnen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene schließen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
      • § 107 - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 107
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung
des Konzernabschlusses, Entlastung

(1) Die Bürgerschaft stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss.

(2) Auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung beschließt die Bürgerschaft über die Entlastung des Senats.

(3) Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.

(4) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(5) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(6) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

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