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  • Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) vom 18. Februar 2004
    • Inhaltsverzeichnis
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    • Ebene öffnen§ 12 - § 22 Teil 3 - Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
    • Ebene öffnen§ 23 - § 43 Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren
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    • Ebene öffnen§ 74 - § 76 Teil 8 - Kosten des Disziplinarverfahrens
    • Ebene öffnen§ 77 - § 80 Teil 9 - Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung
    • Ebene öffnen§ 81 - § 86 Teil 10 - Entschädigung
    • Ebene öffnen§ 87 - § 87 Teil 11 - Besondere Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 88 - § 92 Teil 12 - Übergangs- und Schlussvorschriften
    • Anlage
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Dokumentansicht

Fundstelle: HmbGVBl. 2004, S. 69
Gesamtausgabe

Anlage

(zu § 76)

Gebührenverzeichnis

 

 

Betrag oder

Nummer

Gebühren-

Satz der

 

tatbestand

Gebühren

 

Vorbemerkung:

 

Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.

 

 

Abschnitt 1
Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren
gegen eine Disziplinarverfügung oder eine
sonstige beschwerende disziplinarrechtliche
Entscheidung erster Instanz

 

Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf

10

-

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

360 Euro

11

-

Aberkennung des Ruhegehalts

360 Euro

12

-

Zurückstufung

240 Euro

 

Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist

 

13

-

Kürzung der Dienstbezüge

180 Euro

14

-

Kürzung des Ruhegehalts

180 Euro

15

-

Geldbuße

120 Euro

16

-

Verweis

60 Euro

17

Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung

60 Euro

18

Verfahren über eine Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 24 Absatz 1

60 Euro

19

Wird das gesamte Verfahren durch

1.

Zurücknahme der Klage

a)

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b)

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2.

Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder

3.

Beschluss des Gerichts nach § 52 Absatz 3 Satz 3

 

 

beendet:

0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

 

Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung
der Berufung

 

20

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

 

 

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,0 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

21

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

 

 

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

 

22

Verfahren über die Berufung im Allgemeinen

1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

23

Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

0,5 der
Gebühr
nach
Nummer 22

 

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

 

24

Wird das gesamte Verfahren, soweit nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch

1.

Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a)

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b)

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2.

Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

beendet:

1,0 der
Gebühr
nach
Nummer 22

 

Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 3
Revision

 

30

Verfahren über die Revision im Allgemeinen

2,0 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

31

Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, beendet:

1,0 der
Gebühr
nach
Nummer 30

 

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.

 

32

Wird das gesamte Verfahren beendet, soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch

1.

Zurücknahme der Revision oder der Klage

a)

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b)

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2.

Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:

1,5 der
Gebühr
nach
Nummer 30

 

Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 4
Besondere Verfahren

 

40

Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

180 Euro

41

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist

60 Euro

42

Verfahren über die Klage auf Aufhebung der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens

60 Euro

43

Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 84 Absatz 1

60 Euro

44

Wird das gesamte Verfahren durch

1.

Zurücknahme des Antrags oder der Klage

a)

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b)

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2.

Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

beendet:

0,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 40
bis 43

 

Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf
rechtliches Gehör

 

50

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

 

 

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50 Euro

 

Abschnitt 6
Beschwerde

 

60

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

1,5 der
Gebühr
nach
Nummer 40

61

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 55

1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

62

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,5 der
Gebühr
nach den
Nummern 10
bis 18

63

Wird das gesamte Verfahren durch

1.

Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags

a)

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b)

wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2.

Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

beendet:

0,75 der
Gebühr
nach den
Nummern 60
bis 62

 

Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

64

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

 

 

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50 Euro

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