(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 verwilderte Tauben füttert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. April 2003.