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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 2
Art und Umfang der Erlaubnisse

(1) Erlaubnisse zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen sind erforderlich für

1.

das Betriebsunternehmen und

2.

die Fahrzeugführung.

(2) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 1 wird unbefristet oder befristet, mindestens jedoch für acht Jahre erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 wird unbefristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

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