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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz - HmbResOG) vom 31. August 2018
    • Ebene schließen§ 1 - § 6 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
      • § 1 - Ziele
      • § 2 - Anwendungsbereich
      • § 3 - Begriffsbestimmungen
      • § 4 - Grundsätze der Zusammenarbeit und der Koordination
      • § 5 - Grundsätze der Hilfen und Maßnahmen
      • § 6 - Mitwirkung der Klientinnen und Klienten
    • Ebene öffnen§ 7 - § 21 Teil 2 - Aufgaben der am Resozialisierungsprozess beteiligten Stellen
    • Ebene öffnen§ 22 - § 24 Teil 3 - Weitere Träger und Stellen
    • Ebene öffnen§ 25 - § 30 Teil 4 - Opferhilfe und Prävention
    • Ebene öffnen§ 31 - § 34 Teil 5 - Organisation
    • Ebene öffnen§ 35 - § 42 Teil 6 - Datenschutz, Evaluation
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Gesamtausgabe

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt und beschreibt

1.

Aufgaben und Zusammenarbeit der am Resozialisierungsprozess beteiligten Stellen im Sinne von § 7 Absatz 3,

2.

die Einführung eines integrierten Übergangsmanagements mit einem individuellen Eingliederungsplan zur Wiedereingliederung straffälliger Klientinnen und Klienten in die Gesellschaft und

3.

Hilfen für Opfer von Straftaten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Maßregelvollzug, mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung.

(3) Hilfen und Maßnahmen nach dem Hamburgischen Strafvollzugsgesetz , dem Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz , dem Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und dem Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz gehen diesem Gesetz vor.

(4) Hilfen und Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch sind gegenüber Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz vorrangig.

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