Aufgaben und Zusammenarbeit der am Resozialisierungsprozess beteiligten Stellen im Sinne von
§ 7
Absatz 3,
2.
die Einführung eines integrierten Übergangsmanagements mit einem individuellen Eingliederungsplan zur Wiedereingliederung straffälliger Klientinnen und Klienten in die Gesellschaft und
3.
Hilfen für Opfer von Straftaten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Maßregelvollzug, mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung.
(3) Hilfen und Maßnahmen nach dem
Hamburgischen Strafvollzugsgesetz
, dem
Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz
, dem
Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
und dem
Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz
gehen diesem Gesetz vor.
(4) Hilfen und Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch sind gegenüber Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz vorrangig.