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§ 2
Besondere Nutzung
(1) Die Nutzung der Grünfläche Reiherstiegknie zu besonderen Veranstaltungen bedarf der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder auf eine erneute Erlaubnis besteht nicht.
(2) Die Erlaubnis kann insbesondere für solche Veranstaltungen versagt werden, die
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eine allgemeine Nutzung der Grünfläche für unverhältnismäßige Dauer ausschließen,
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die Gesundheit der Menschen im angrenzenden Wohngebiet durch Lärm oder Verkehr oder dergleichen beeinträchtigen,
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die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören, oder die für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bevorstehende Gefahren beinhalten.