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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 23. Juni 2020
    • Eingangsformel
    • § 1 - Notenbildung in den Jahreszeugnissen
    • § 2 - Zwischenprüfung
    • § 3 - Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss
    • § 4 - Erwerb der Fachhochschulreife
    • § 5 - Statistik
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Gesamtausgabe

§ 2
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt und besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Durchführung obliegt den Pflegeschulen. Die Termine werden den Auszubildenden mindestens vier Wochen vorab schriftlich mitgeteilt. Auf die Zwischenprüfung findet § 32 APO-AT entsprechend Anwendung.

(2) Der schriftliche Teil der Zwischenprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer, die sich auf die in Anlage 1 PflAPrV zur Vermittlung im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen erstreckt. Die von den Pflegeschulen entwickelten Prüfungsaufgaben und der Erwartungshorizont sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der praktische Teil der Zwischenprüfung findet im Rahmen der Praxisbegleitung am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt. Er ist als reale Pflegesituation mit komplexer Pflegehandlung zu konzipieren. Die oder der Auszubildende zeigt dabei die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs, der Planung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses sowie im kommunikativen Handeln und in der Qualitätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Für den Vorbereitungsteil stehen der oder dem Auszubildenden fünf Werktage zur Verfügung. Die Praxisanleitung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung in der Einrichtung verantwortlich. Der praktische Teil der Zwischenprüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer der Pflegeschule und der Praxisanleitung gemeinsam abgenommen und bewertet.

(4) Für die Bewertung des schriftlichen und praktischen Teils der Zwischenprüfung gilt § 6 APO-AT entsprechend. In die Gesamtnote der Zwischenprüfung fließen der schriftliche und der praktische Teil zu gleichen Teilen ein. Auf Antrag der oder des Auszubildenden wird die Note der Zwischenprüfung im Jahreszeugnis gesondert ausgewiesen.

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