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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten (Hamburgische Passivraucherschutzverordnung - HmbPSchV) vom 11. September 2012
    • Eingangsformel
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Anforderungen an Raucherräume
    • § 3 - Anforderungen an die raumlufttechnische Anlage
    • § 4 - Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Raucherräumen
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Gesamtausgabe

§ 2
Anforderungen an Raucherräume

Ein Raucherraum

1.

darf nicht als Durchgang in andere Räume dienen,

2.

muss über selbsttätig schließende Türen verfügen,

3.

muss mit einer raumlufttechnischen Anlage entsprechend den Anforderungen des § 3 ausgestattet werden.


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