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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Gestaltung von Dächern, Dachausbauten, Aufstockungen und Fassaden in Lohbrügge-Nord vom 9. September 2015
    • Eingangsformel
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Allgemeine gestalterische Anforderungen an die Aufstockung und Fassaden
    • § 3 - Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Dächern, Dachausbauten und Aufstockungen in den Teilbereichen
    • § 4 - Ausnahmen
    • § 5 - Ordnungswidrigkeiten und Außerkrafttreten
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 2
Allgemeine gestalterische Anforderungen
an die Aufstockung und Fassaden

(1) Bei Dachausbauten, Aufstockungen und Fassadenerneuerungen sind Farben und Materialien nach den Vorgaben des von der Bezirksversammlung Bergedorf am 30. April 2015 beschlossenen Gestaltungshandbuches zu verwenden, dessen maßgebliches Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt wird.

(2) Bei Dachausbauten, Aufstockungen und Fassadenerneuerungen ist die architektonische Gestaltung gemäß des von der Bezirksversammlung Bergedorf am 30. April 2015 beschlossenen Gestaltungshandbuches, dessen maßgebliches Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt wird, am ursprünglichen Gebäudetyp zu orientieren.

(3) Bei Fassadenerneuerungen von Reihenhäusern, Hausgruppen und Doppelhäusern soll die Bauflucht der straßenseitigen Fassade in einer Ebene liegen.

(4) Bei Aufstockungen von Reihenhäusern, Hausgruppen und Doppelhäusern sind jeweils eine einheitliche Attikahöhe und eine einheitliche Bauflucht einzuhalten. Bautechnisch begründete Abweichungen sind bis zu einer Höhe von 20 cm zulässig.

(5) Bei Aufstockungen darf der Verglasungsanteil maximal 70 vom Hundert je Fassade betragen.

(6) Fenster in Dachbereichen und in den Staffelgeschossen sollen möglichst so angeordnet werden, dass ein Einblick in angrenzende nachbarliche Terrassen- und Ruhebereiche vermieden wird. Reihenhäuser sind von dieser Regelung ausgenommen.

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