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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 7. Oktober 1958
    • Eingangsformel
    • § 1
    • § 2
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Gesamtausgabe

§ 2

(1) Der Antrag ist bei der für die Eintragung zuständigen Behörde zu stellen,

(2) Er bedarf der Schriftform und muss enthalten:

a)

ein Verzeichnis der Gegenstände, die eingetragen werden sollen,

b)

den Namen und die Anschrift des Eigentümers,

c)

die Angabe des Ortes, an dem sich die Gegenstände am 10. August 1955 befunden haben und an dem sie sich zur Zeit des Antrages befinden.


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