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§ 2
(1) Der Antrag ist bei der für die Eintragung zuständigen Behörde zu stellen,
(2) Er bedarf der Schriftform und muss enthalten:
- a)
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ein Verzeichnis der Gegenstände, die eingetragen werden sollen,
- b)
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den Namen und die Anschrift des Eigentümers,
- c)
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die Angabe des Ortes, an dem sich die Gegenstände am 10. August 1955 befunden haben und an dem sie sich zur Zeit des Antrages befinden.