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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor vom 30. Dezember 2014
    • Eingangsformel
    • § 1 - Erklärung zum Naturdenkmal
    • § 2 - Gebote
    • § 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
    • § 4 - Verbote
    • § 5 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 6 - Schlussbestimmung
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 2
Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,

1.

Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,

2.

Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,

3.

standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken innerhalb der Knicks anzupflanzen sowie Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen geeigneten Bodenaushubs herzurichten oder auszubessern,

4.

die hochwertigen Niedermoorböden vor Entwässerung und Abgrabung zu schützen,

5.

die Knicks im Abstand von zehn bis fünfzehn Jahren abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das abgeschnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem angemessenen Abstand zu erhalten,

6.

an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,

7.

für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden.


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