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§ 2
Gebote
Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
- 1.
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Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
- 2.
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Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
- 3.
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standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken innerhalb der Knicks anzupflanzen sowie Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen geeigneten Bodenaushubs herzurichten oder auszubessern,
- 4.
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die hochwertigen Niedermoorböden vor Entwässerung und Abgrabung zu schützen,
- 5.
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die Knicks im Abstand von zehn bis fünfzehn Jahren abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das abgeschnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem angemessenen Abstand zu erhalten,
- 6.
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an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,
- 7.
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für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden.