Dokumentansicht
§ 2
Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist, die in der Weichseleiszeit ausgeprägte kuppige Grundmoränenlandschaft, einschließlich des Tunneltals der Wandse, in ihrer Erscheinungsform und auf Grund ihrer geologischen und archäologischen Bedeutung einschließlich ihres vielfältig ausgebildeten Bodeninventars zu erhalten sowie die offenen, weiträumigen, durch extensive Nutzung geprägten Grasfluren mit ihren Heide- und Trockenrasenformationen und eingeschlossenen Stillgewässern, die Fließgewässer einschließlich ihrer Niederungsbereiche mit Feuchtwiesen, Bruchwäldern, Seggenriedern und Röhrichten, die naturnahen Laubwälder und die auf diese Lebensräume angewiesenen Lebensgemeinschaften seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten wie Sumpfquendel, Gold-Distel, Borstgras, Berg-Sandglöckchen sowie Heidegrashüpfer, Sumpfschrecke, Ampfer-Grünwidderchen, Sechsfleck-Widderchen, Kammmolch, Moorfrosch, Waldeidechse, Feldlerche, Neuntöter und Wachtelkönig zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
- 1.
-
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
- 2.
-
des Lebensraumtyps „Trockene Heiden“ als von Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und trockenen Standorten mit hohem Anteil an niedrigwüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien,
- 3.
-
des prioritären Lebensraumtyps „Borstgrasrasen“ als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf trockenen bis frischen Standorten mit einem überwiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkurrenzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streuauflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Reptilien,
- 4.
-
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
- 5.
-
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
- 6.
-
der Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, Auwäldern, Weidengebüschen, Schilfröhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.