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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack vom 28. Juni 1988
    • Eingangsformel
    • § 1 - Naturdenkmal
    • § 2 - Gebote
    • § 3 - Verbote
    • § 4 - Ordnungswidrigkeiten
    • Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack
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Gesamtausgabe

§ 2
Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,

1.

Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft zu ergänzen,

2.

Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen.


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