Dokumentansicht
§ 2
Gebote
Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
- 1.
-
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft zu ergänzen,
- 2.
-
Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen.