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§ 2
(1) Die Genehmigung nach § 8 des Denkmalschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für Modernisierung- und Erweiterungsmaßnahmen soll erteilt werden, wenn das Vorhaben entsprechend dem Denkmalpflegeplan ausgeführt wird.
(2) Die Frage der Steuervergünstigung bleibt hiervon unberührt.
Hamburg, den 8. April 2011.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord