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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene öffnenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
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Gesamtausgabe

Artikel 2

(1) Eine Erlaubnis nach Artikel 2 des Staatsvertrages steht einer Zulassung im Sinne von §§ 3 und 16 des Hamburgischen Mediengesetzes (HmbMedienG) vom 3. Dezember 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 315) gleich.

(2) 1Wenn nach Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages terrestrische Frequenzen in Hamburg für die Veranstaltung des Programms genutzt werden sollen, bedarf es dazu einer Zulassung nach dem Dritten Abschnitt des Hamburgischen Mediengesetzes. 2§ 19 Absatz 1 HmbMedienG findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Die von der Bürgerschaft nach Artikel 19 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrages bestimmten vier Organisationen und Gruppen sind zur Entsendung je eines Mitgliedes in den Länderausschuss nach Artikel 8 des Staatsvertrages berechtigt.

(4) Zuständige hamburgische Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Staatsvertrages ist die Hamburgische Anstalt für neue Medien.

Ausgefertigt Hamburg, den 27. Juni 1986.
Der Senat

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