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§ 2
Die aus der höheren Verzinsung folgende Mehrbelastung wird bis zum 31. Dezember 1984 auf einen Betrag von 0,51 Euro je Quadratmeter der Wohnfläche monatlich begrenzt, wenn der Eigentümer dies innerhalb von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die höhere Verzinsung beantragt und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass das Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die Einkommensgrenze nach § 25 Absätze 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht oder nur unwesentlich übersteigt.