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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) vom 1. November 2011
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
    • § 3 - Höhe der Dezember-Sonderzahlung
    • § 4 - Dezember-Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
    • § 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. April 2011
    • § 6 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
    • § 7 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Januar 2012
    • § 8 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2011
    • § 9 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2012
    • § 10 - Ausschlusstatbestände, Rückzahlung
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Gesamtausgabe

§ 3
Höhe der Dezember-Sonderzahlung

(1) Die Dezember-Sonderzahlung beträgt 1000 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und 300 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen. Sie vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Jahres 2011, für den keine Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz zugestanden haben. Die Minderung erfolgt nicht für die Monate, in denen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht zustehen, weil Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird die Dezember-Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Maßgeblich ist die für ihren oder seinen ersten Arbeitstag im Dezember des Jahres festgelegte Arbeitszeit. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter deren Arbeitszeit auf Grund einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung herabgesetzt ist.

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