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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergedorf/Lohbrügge vom 8. März 2005
    • § 1 - Landschaftsschutzgebiet
    • § 2 - Verbote
    • § 3 - Genehmigungen
    • § 4 - Unberührtheitsklausel
    • § 5 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 6 - Schlussbestimmung
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Gesamtausgabe

§ 3
Genehmigungen

(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:

1.

für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderung an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,

2.

für das Errichten und Verändern von Einfriedigungen,

3.

für die Errichtung von Freileitungen aller Art,

4.

für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,

5.

für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,

6.

für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern,

7.

für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,

8.

für andere als die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Nutzungen.

(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

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