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§ 3
Genehmigungen
(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
- 1.
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für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderung an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,
- 2.
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für das Errichten und Verändern von Einfriedigungen,
- 3.
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für die Errichtung von Freileitungen aller Art,
- 4.
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für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,
- 5.
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für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
- 6.
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für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern,
- 7.
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für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,
- 8.
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für andere als die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Nutzungen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.