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§ 2
Sonntagsöffnungen am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen
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„Bergedorfer Sommerfest mit Inklusion und Integration“,
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„Inklusion und Integration – Miteinander statt nebeneinander.“
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
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Nummer 1 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet beschränkt: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring,
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Nummer 2 auf das von folgenden Straßen umgrenzte Gebiet beschränkt: Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.