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§ 7
Über Ansprüche nach §§ 11, 12 des Hamburgischen Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes entscheidet, auch soweit sie sich nicht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg richten, die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 198, 214 und 215 BEG entsprechend.