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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene öffnen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
    • Ebene öffnen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
    • Ebene schließen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
      • Ebene schließen§ 84 - § 89 Abschnitt 1 - Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten
        • § 84 - Justizvollzugsanstalten
        • § 85 - Mütter mit Kindern
        • § 86 - Größe und Gestaltung der Räume
        • § 87 - Festsetzung der Belegungsfähigkeit
        • § 88 - Verbot der Überbelegung
        • § 89 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung
      • Ebene öffnen§ 90 - § 94 Abschnitt 2 - Organisation der Justizvollzugsanstalten
      • Ebene öffnen§ 95 - § 96 Abschnitt 3 - Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
      • Ebene öffnen§ 97 - § 100 Abschnitt 4 - Anstaltsbeiräte
      • Ebene öffnen§§ 101 bis 111 - §§ 101 bis 111 Abschnitt 5 - (aufgehoben)
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe
§ 87
Festsetzung der Belegungsfähigkeit

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 13) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit und Bildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport und Besuche zur Verfügung steht.

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