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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene schließen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
      • § 81 - Aufgaben des Rechnungshofs
      • § 82 - Gegenstände der Prüfung
      • § 83 - Maßstäbe der Prüfung
      • § 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
      • § 85 - Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
      • § 86 - Gemeinsame Prüfung
      • § 87 - Zeit und Art der Prüfung
      • § 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten
      • § 89 - Prüfungsergebnis
      • § 90 - Jahresbericht
      • § 91 - Aufforderung zum Schadenausgleich
      • § 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
      • § 93 - Vorprüfung
      • § 94 - Rechnung des Rechnungshofs
      • § 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs
      • § 96 - Anhörung des Rechnungshofs
      • § 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 97
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

1.

sie auf Grund eines Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist,

2.

sie von der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch von ihr bestellte Personen allein oder überwiegend verwaltet werden,

3.

mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

4.

sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht der Freien und Hansestadt Hamburg vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die staatlichen Interessen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

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