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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene schließen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
      • § 81 - Aufgaben des Rechnungshofs
      • § 82 - Gegenstände der Prüfung
      • § 83 - Maßstäbe der Prüfung
      • § 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
      • § 85 - Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
      • § 86 - Gemeinsame Prüfung
      • § 87 - Zeit und Art der Prüfung
      • § 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten
      • § 89 - Prüfungsergebnis
      • § 90 - Jahresbericht
      • § 91 - Aufforderung zum Schadenausgleich
      • § 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
      • § 93 - Vorprüfung
      • § 94 - Rechnung des Rechnungshofs
      • § 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs
      • § 96 - Anhörung des Rechnungshofs
      • § 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 95
Unterrichtung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.

Verwaltungsvorschriften erlassen werden, welche die Ausführung des Haushaltsplans betreffen oder sich auf die Einzahlungen, Auszahlungen, Erlöse oder Kosten auswirken,

2.

den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

3.

unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

4.

Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Ausführung des Haushaltsplans getroffen werden oder

5.

organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.

  • Impressum