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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014
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    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 10 Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 11 - § 53 Abschnitt II - Personalrat
    • Ebene öffnen§ 54 - § 58 Abschnitt III - Personalversammlung
    • Ebene öffnen§ 59 - § 61 Abschnitt IV - Gesamtpersonalrat
    • Ebene öffnen§ 62 - § 75 Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
    • Ebene schließen§ 76 - § 91 Abschnitt VI - Beteiligung des Personalrats
      • Ebene öffnen§ 76 - § 79 1. Allgemeines
      • Ebene schließen§ 80 - § 86 2. Arten und Durchführung der Beteiligung
        • Ebene schließen§ 80 - § 83 a) Mitbestimmung
          • § 80 - Inhalt und Verfahren
          • § 81 - Schlichtungsstelle
          • § 82 - Einigungsstelle
          • § 83 - Vorläufige Regelungen
        • Ebene öffnen§ 84 - § 84 b) Dienstvereinbarungen
        • Ebene öffnen§ 85 - § 85 c) Verwaltungsanordnungen
        • Ebene öffnen§ 86 - § 86 d) Durchführung von Entscheidungen
      • Ebene öffnen§ 87 - § 91 3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
    • Ebene öffnen§ 92 - § 92 Abschnitt VII - Beteiligung des Gesamtpersonalrats
    • Ebene öffnen§ 93 - § 95 Abschnitt VIII - Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde
    • Ebene öffnen§ 96 - § 96 Abschnitt IX - Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
    • Ebene öffnen§ 97 - § 98 Abschnitt X - Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen
    • Ebene öffnen§ 99 - § 100 Abschnitt XI - Gerichtliche Entscheidungen
    • Ebene öffnen§ 101 - § 104 Abschnitt XII - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe
§ 80
Inhalt und Verfahren

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder Einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 93) entfällt die Mitbestimmung des Personalrats.

(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere

1.

Handlungen oder Entscheidungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,

2.

Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen oder

3.

Weisungen an einzelne oder mehrere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(3) Die in den §§ 87 und 88 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 87 und 88 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme darf nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von der Dienststelle und dem Personalrat festgelegt.

(6) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen der §§ 41 und 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 und 3 schriftlich und aus darzulegenden triftigen Gründen, die im Aufgabenbereich des Personalrates liegen, verweigert. Der Personalrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 11, 14 und 22 sowie Absatz 4 Satz 4 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation der Dienststelle einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Personalrat innerhalb der Frist geltend macht, dass

1.

die Maßnahme gegen

a)

eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,

b)

eine Bestimmung in einem Tarifvertrag,

c)

eine gerichtliche Entscheidung,

d)

eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 93),

e)

eine Dienstvereinbarung oder

f)

eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, oder

2.

die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der Betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3.

die begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde, oder

4.

die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Ohne eine Begründung nach den Sätzen 6 und 7 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 8 Nummern 1 bis 4 gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(8) Soweit der Personalrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

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