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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene öffnen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
    • Ebene schließen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
      • § 72 - Anwendungsbereich
      • § 73 - Gestaltung des Vollzuges
      • § 74 - Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
      • § 75 - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen
      • § 76 - Unterbringung, Einkauf
      • § 77 - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
      • § 78 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • § 79 - Freizeit
      • § 80 - Gesundheitsfürsorge
      • § 81 - Besondere Sicherungsmaßnahmen
      • § 82 - Unmittelbarer Zwang
      • § 83 - Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 79
Freizeit

(1) Zur Ausgestaltung der Freizeit sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die jungen Untersuchungsgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren.

(2) Über § 15 Absatz 2 hinaus ist der Besitz eigener Fernsehgeräte und elektronischer Medien ausgeschlossen, wenn erzieherische Gründe entgegenstehen.

(3) Sportlicher Betätigung kommt bei der Gestaltung des Vollzugs an jungen Untersuchungsgefangenen eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den jungen Untersuchungsgefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

  • Impressum