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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene schließen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
      • § 81 - Aufgaben des Rechnungshofs
      • § 82 - Gegenstände der Prüfung
      • § 83 - Maßstäbe der Prüfung
      • § 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
      • § 85 - Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
      • § 86 - Gemeinsame Prüfung
      • § 87 - Zeit und Art der Prüfung
      • § 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten
      • § 89 - Prüfungsergebnis
      • § 90 - Jahresbericht
      • § 91 - Aufforderung zum Schadenausgleich
      • § 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
      • § 93 - Vorprüfung
      • § 94 - Rechnung des Rechnungshofs
      • § 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs
      • § 96 - Anhörung des Rechnungshofs
      • § 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 90
Jahresbericht

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung des Senats von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.

(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,

1.

ob Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,

2.

in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,

3.

welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben und

4.

welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Geheim zu haltende Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft und des Senats mitgeteilt.

  • Impressum