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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 12 Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 3 - Laufbahn
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
    • Ebene öffnen§ 30 - § 45 Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Ebene schließen§ 46 - § 92 Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
      • Ebene öffnen§ 46 - § 60 1. Allgemeines
      • Ebene öffnen§ 61 - § 69 2. Arbeitszeit und Urlaub
      • Ebene schließen§ 70 - § 79 3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
        • § 70 - Nebentätigkeit
        • § 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
        • § 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten
        • § 73 - Verbot einer Nebentätigkeit
        • § 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten
        • § 75 - Verfahren
        • § 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
        • § 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
        • § 78 - Verordnungsermächtigung
        • § 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
      • Ebene öffnen§ 80 - § 84a 4. Fürsorge
      • Ebene öffnen§ 85 - § 92 5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)
    • Ebene öffnen§ 93 - § 93 Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen
    • Ebene öffnen§ 94 - § 100 Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss
    • Ebene öffnen§ 101 - § 103 Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    • Ebene öffnen§ 104 - § 130 Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
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Gesamtausgabe
§ 78
Verordnungsermächtigung

Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

1.

welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

2.

welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,

3.

ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

5.

dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.


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