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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene öffnen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
    • Ebene schließen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
      • § 72 - Anwendungsbereich
      • § 73 - Gestaltung des Vollzuges
      • § 74 - Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
      • § 75 - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen
      • § 76 - Unterbringung, Einkauf
      • § 77 - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
      • § 78 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • § 79 - Freizeit
      • § 80 - Gesundheitsfürsorge
      • § 81 - Besondere Sicherungsmaßnahmen
      • § 82 - Unmittelbarer Zwang
      • § 83 - Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 77
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit

(1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.

(2) Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit die Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung angeboten werden. Sie sind zur Teilnahme zu motivieren.

(3) Im Übrigen bleibt § 29 Absatz 2 unberührt.

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