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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene schließen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
      • § 81 - Aufgaben des Rechnungshofs
      • § 82 - Gegenstände der Prüfung
      • § 83 - Maßstäbe der Prüfung
      • § 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
      • § 85 - Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
      • § 86 - Gemeinsame Prüfung
      • § 87 - Zeit und Art der Prüfung
      • § 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten
      • § 89 - Prüfungsergebnis
      • § 90 - Jahresbericht
      • § 91 - Aufforderung zum Schadenausgleich
      • § 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
      • § 93 - Vorprüfung
      • § 94 - Rechnung des Rechnungshofs
      • § 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs
      • § 96 - Anhörung des Rechnungshofs
      • § 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 88
Vorlage- und Auskunftspflichten

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Der Rechnungshof kann alle Nachweise, die für eine Prüfung der Abschlüsse, des Lageberichts und des Konzernlageberichts notwendig sind, verlangen.

(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung, einschließlich eines automatisierten Abrufs, nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Rechnungshof trifft die Entscheidung über sein Verfahren beim automatisierten Abruf entsprechend § 11 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und § 11 Absatz 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung.

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