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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 12 Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 3 - Laufbahn
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
    • Ebene öffnen§ 30 - § 45 Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Ebene schließen§ 46 - § 92 Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
      • Ebene öffnen§ 46 - § 60 1. Allgemeines
      • Ebene öffnen§ 61 - § 69 2. Arbeitszeit und Urlaub
      • Ebene schließen§ 70 - § 79 3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
        • § 70 - Nebentätigkeit
        • § 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
        • § 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten
        • § 73 - Verbot einer Nebentätigkeit
        • § 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten
        • § 75 - Verfahren
        • § 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
        • § 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
        • § 78 - Verordnungsermächtigung
        • § 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
      • Ebene öffnen§ 80 - § 84a 4. Fürsorge
      • Ebene öffnen§ 85 - § 92 5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)
    • Ebene öffnen§ 93 - § 93 Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen
    • Ebene öffnen§ 94 - § 100 Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss
    • Ebene öffnen§ 101 - § 103 Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    • Ebene öffnen§ 104 - § 130 Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
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Gesamtausgabe
§ 76
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

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